- Im ersten Verfahren (2007) geht es um eine Fahrtkostenübernahme, damit ich meine Kinder, die (gegen meinen Willen) von den Müttern über weite Strecken „entführt“ wurden sehen kann. Es ist zwar mittlerweile anerkannt, dass die Kosten übernommen werden müssen, die Höhe der Kosten ist allerdings nicht deffiniert. Auf Grund der schlechten Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehe ich Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug als unverzichtbar, die Hartz IV Verbrecher wollen allerdings nur das günstigere Bahnticket bezahlen. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln müsste ich zum Teil mit mehreren Kindern 2 Stunden bei Wind und Wetter bei Schnee und Eis mit samt umfangreichem Gepäck an der Haltestelle stehen (ohne eine Aufenthaltsmöglichkeit in der Nähe!)
- Kosten zur Wahrung des Sorgerechts (auch die Fahrten zu Kindergarten, Schule, Jugendamt, Familiengericht,… müssen finanziert werden.) Dieses Verfahren ist interessant, weil es hierüber noch kein Grundsatzurteil gibt. Da die Argumentation die gleiche ist wie bei den Kosten zur Wahrung des Umgangsrechts“ sind die Erfolgsaussichten sehr hoch.
- Anteiliger Regelsatz für meine Kinder während ihrer Aufenthaltszeiten (Wurde bereits vom Landessozialgericht NRW entschieden. Die Hartz IV Verwalter bestehen trotzdem auf ein Verfahren) Dies nennt sich temporäre Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter ist der Auffassung, dass ich die Kosten von den Müttern bekommen müsste. Da es sich um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft handelt habe ich den Anspruch aber gegenüber des Jobcenters und nicht gegenüber der Mütter. Die Kosten müssten meiner Ansicht nach auf Grund der gerichtlichen Umgangsregelung gezahlt werden. Bei einer Bezahlung für die real stattgefundenen Umgangskontakte wäre es naheliegend, dass, zumindest wenn die Mütter den entsprechenden Betrag von Ihrem Regelsatz gekürzt bekämen, weitere Entfremdungen, Kontakterschwernisse und ein finanziell begründetes PAS in vielen Fällen absehbar wären. (Mittlerweile gab es einen Gerichtstag und ich bekomme Geld. Zu wenig und die Rückzahlung für die letzten 6 Jahre hat es auch noch nicht gegeben)
- Fahrtkosten bei Selbständigen. Momentan können Selbständige bei den Hartz IV Verbrechern ganze 0,10€ pro geschäftlich gefahrenem Kilometer mit dem Privatfahrzeug als Kosten anrechnen. Die Abstrusität dieses Betrags muss eigentlich nicht erläutert werden ich tue es trotzdem kurz. 10 Cent reichen vielleicht gerade mal für den Treibstoff. Reparaturen, Steuer, Versicherung, Anschaffung und Wertverlust werden nicht berücksichtigt. Da selbst die vom Finanzamt anerkannten 30 Cent nach allgemeiner Ansicht zu wenig sind, bedeutet dies, dass ich aus meinem abzugsfreien Zuverdienst 20 Cent pro Kilometer abgezogen bekomme um die Kosten decken zu können.
5 km –> 1,-€
500km –> 100,-€
Im Klartext bedeutet dies, dass ich mit mehr Arbeit weniger im Geldbeutel habe. Eine eindeutige Arbeitsverhinderungsmaßnahme!
Meine Verfahren gegen Hartz IV
2 Responses
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Hallo,
was hat die Klage wegen der Fahrtkosten bei Selbständigen ergeben? Ich bin ebenfalls Musikerin, Hartz IV – Empfänger…
Vielen Dank für Ihre Antwort
Das ist bis jetzt leider noch nicht verhandelt worden. In Speyer mahlen die Mühlen sehr langsam… Ist ja auch in Ordnung, ich bin doch nur ein um die Existenz beschissener Mensch und keine systemrelevante Bank.